Heilmittelrichtlinien
In der Heilmittelrichtlinie ist festgelegt, bei welchem Störungsbild wie viele Therapieeinheiten, welche Therapiedauer pro Sitzung und in welcher Therapiefrequenz der Arzt die Stimm-, Sprech, Sprach- oder Schlucktherapie verordnen darf. Die folgende Übersicht dient zur Orientierung. Bei speziellen Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
Heilmittelrichtlinie
Neufassung vom 01.01.17
Notwendige Angaben
Auf Grund der Heilmittelrichtlinie und der Verträge mit den Krankenkassen müssen folgende Angaben auf einer Heilmittelverordnung für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie vorhanden sein:
- Name, Adresse und Versicherungsnummer der PatientIn
- Arzt-, Krankenkassennummer
- Ausstellungsdatum (Behandlungsbeginn spätestens am ist nicht notwendig)
- Angabe ob Erst- oder Folge- oder außerhalb des Regelfalls
- Angabe Hausbesuch Ja oder Nein, Therapiebericht ja oder nein
- Indikationsschlüssel (bitte passend zur Diagnosegruppe)
- Diagnose der Sprachstörung als ICD-10 Code oder /und ausgeschireben im Textfeld
- Leitsymptomatik der Sprachstörung (bitte entsprechend dem Text der HMR)
- Anzahl der Therapieeinheiten, Dauer der Therapiesitzung, Frequenz
- Begründung bei außerhalb des Regelfalls
- Unterschrift und Stempel des Arztes
Nur wenn alle Angaben auf der Verordnung enthalten sind, können wir mit der Therapie beginnen. Nachträgliche, handschriftliche Änderungen durch den Arzt müssen mit einem Praxisstempel und Unterschrift des Arztes versehen werden.
Weitere wichtige Inhalte der HMR
Bei Erstverordnungen sind 10 Therapien pro Verordnung möglich.
Für jede Diagnosegruppe gibt es innerhalb des Regelfalls eine Gesamtverordnungsmenge (je nach Diagnosegruppe zwischen 20 und 60 Sitzungen).
Ist die Fortsetzung der Therapie nach Erreichen der Gesamtverordnungsmenge notwendig, ist die Verordnung nun außerhalb des Regelfalls. Der Arzt muss dies auf der Verordnung begründen . Bei einigen wenigen Krankenkassen ist dann eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich (In Sachsen sind alle Krankenkassen genehmigungsfrei).
Nach 12 Wochen behandlungsfreier Zeit tritt ein neuer Regelfall ein. Es kann wieder eine Erstverordnung ausgestellt werden
Wird ein Therapiebericht gewünscht, bitte auf der Verordnung vermerken.
Die Therapiefrequenz ist eine Empfehlung und kann individuell festgelegt werden.
Diagnoseliste
besondere Verordnungsbedarfe