Heilmittelrichtlinie
In der Heilmittelrichtlinie ist festgelegt, für welche Störungsbilder (Diagnosen und Leitsymptomatiken) wie viele Therapieeinheiten, welche Therapiedauer pro Sitzung und in welcher Therapiefrequenz der Arzt Stimm-, Sprech, Sprach- oder Schlucktherapie verordnen darf. Die folgende Übersicht dient zur Orientierung. Bei speziellen Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
Heilmittelrichtlinie
Stand 07/2024
Notwendige Angaben
Auf Grund der Heilmittelrichtlinie und der Verträge mit den Krankenkassen müssen folgende Angaben auf einer Heilmittelverordnung für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie vorhanden sein:
- Name, Adresse und Versicherungsnummer der PatientIn
- Arzt-, Krankenkassennummer
- Ausstellungsdatum
- Angabe Hausbesuch Ja oder Nein, Therapiebericht ja oder nein
- Indikationsschlüssel (bitte passend zur Diagnosegruppe)
- Diagnose der Sprachstörung als ICD-10 Code oder /und ausgeschireben im Textfeld
- Leitsymptomatik der Sprachstörung (angekreuzt a,b oder c bzw. individuell als Freitext)
- Anzahl der Therapieeinheiten, Dauer der Therapiesitzung, Frequenz
- Unterschrift und Stempel des Arztes
Nur wenn alle Angaben auf der Verordnung enthalten sind, können wir mit der Therapie beginnen. Nachträgliche, handschriftliche Änderungen durch den Arzt müssen mit einem Praxisstempel, Datum der Änderung und Unterschrift des Arztes versehen werden.
Weitere wichtige Inhalte der HMR
Eine Heilmittelverordnung für Logopädie/Sprachtherapie ist längstens 28 Tage gültig. Wurde durch den Arzt/ die Ärztin ein dringlicher Behandlungsbeginn angegeben,muss die Verordnung innerhalb 14 Tage begonnen werden.
Die Therapien einer Verordnung müssen innerhalb von 7 Monaten geleistet werden ( mehr als 10 Behandlungseinheiten stehen 9 Monate zur Verfügung).
Wird ein Therapiebericht gewünscht, bitte auf der Verordnung vermerken.
Die Therapiefrequenz ist eine Empfehlung und kann nach Rücksprache individuell festgelegt werden.
Befindet sich die angegebene Diagnose auf der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V gelten besondere Bedingungen, z.B. fallen diese nicht in das zur Verfügung stehende Heilmitelkontigent des Arztes/der Ärztin.
Die Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte enthalten individuelle Diagnosen und Leitsymptomatiken, sind aber in den Anforderungen vergleichbar mit der Heilmittelrichtlinie für Ärzte.